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   LSG Bayern, 24.02.2005 - L 10 AL 322/02   

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https://dejure.org/2005,27379
LSG Bayern, 24.02.2005 - L 10 AL 322/02 (https://dejure.org/2005,27379)
LSG Bayern, Entscheidung vom 24.02.2005 - L 10 AL 322/02 (https://dejure.org/2005,27379)
LSG Bayern, Entscheidung vom 24. Februar 2005 - L 10 AL 322/02 (https://dejure.org/2005,27379)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen des Erhalts einer Abfindung auf Grund der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses; Maßgeblichkeit der konkret bestehenden Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung ohne Abfindung für das Ruhen des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 05.02.1998 - 2 AZR 227/97

    Außerordentliche Kündigung wegen Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit bei

    Auszug aus LSG Bayern, 24.02.2005 - L 10 AL 322/02
    Nach Rechtsprechung des Bundessarbeitsgerichts (BAG) kann nämlich eine solche außerordentliche Kündigung dann gerechtfertigt sein, wenn - wie vorliegend - eine ordentliche Kündigung durch Tarifvertrag ausgeschlossen ist, aber wegen Wegfalles des Arbeitsplatzes aus betriebsbedingten Gründen für den Arbeitnehmer praktisch keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr besteht und eine Weiterbeschäftigung unzumutbar ist (BAGE 88, 10).

    In dieser Tarifnorm findet sich kein Anhaltspunkt dafür, dass ein wichtiger Grund bei betriebsbedingter Kündigung nur bei erheblichen Einschränkungen durch Fortfall wesentlicher Unternehmensaufgaben vorliegen würde (vgl. hierzu BAGE 88, 10).

    Das kann dann der Fall sein, wenn eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit ausgeschlossen ist und der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer deshalb über einen längeren Zeitraum hin sein Gehalt weiterzahlen müsste, obwohl er für dessen Arbeitskraft keine Verwendung mehr hat (vgl. BAGE 88, 10 mwN).

    Andernfalls würde der dem Arbeitnehmer zugedachte Schutz der Unkündbarkeit sich als Nachteil erweisen und der kündigungsgeschützte Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz zu einem früheren Zeitpunkt verlieren als ein noch ordentlich kündbarer Arbeitnehmer, der auch im Fall der Betriebsstilllegung grundsätzlich eine Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist verlangen kann (vgl. hierzu: BSG aaO; BAGE 88, 10).

  • BSG, 29.01.2001 - B 7 AL 62/99 R

    Sozialplanabfindung, Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs

    Auszug aus LSG Bayern, 24.02.2005 - L 10 AL 322/02
    Die Frage, ob abstrakt eine ordentliche Kündigung auch ohne Abfindung im Rahmen des Sozialplanes hätte ausgesprochen werden können und dann § 117 Abs. 2 Satz 4 AFG nicht anwendbar wäre, ist durch die Entscheidungen des BSG vom 05.02.1998 - B 11 AL 65/97 R - SozR 3-4100 § 117 Nr. 15 sowie vom 29.01.2001 - B 7 AL 62/99 R - BSGE 87, 250, bereits dahingehend geklärt worden, dass auf die konkrete Regelung im vorliegenden Sachverhalt und nicht auf eine allenfalls abstrakt bestehende Möglichkeit abzustellen ist.

    Diese Kündiungsfrist ist aber im Wege der teleologischen Reduktion auf die Dauer der für den Arbeitgeber maßgeblichen ordentlichen Kündigungsfrist zu reduzieren, wenn - ohne Berücksichtigung der Möglichkeit der ordentlichen Kündigung wegen des Sozialplanes - zugleich die Voraussetzungen für eine fristgebundene Kündigung aus wichtigem Grund vorgelegen haben (BSGE 87, 250).

  • BSG, 13.03.1990 - 11 RAr 129/88
    Auszug aus LSG Bayern, 24.02.2005 - L 10 AL 322/02
    In einem solchen Fall kann die Unkündbarkeit zu einer unzumutbaren Belastung des Arbeitgebers werden, wenn dieser die Dienste nicht mehr in Anspruch zu nehmen in der Lage ist, andererseits aber über Jahre hinweg zur Zahlung des vereinbarten Entgelts verpflichtet bliebe (vgl. hierzu auch: BSG, Vorlagebeschluss vom 13.03.1990 - 11 RAr 129/88 - veröffentl. in Juris mwN).
  • BSG, 05.02.1998 - B 11 AL 65/97 R

    Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches - Abfindung -Kündigungseinschränkung -

    Auszug aus LSG Bayern, 24.02.2005 - L 10 AL 322/02
    Die Frage, ob abstrakt eine ordentliche Kündigung auch ohne Abfindung im Rahmen des Sozialplanes hätte ausgesprochen werden können und dann § 117 Abs. 2 Satz 4 AFG nicht anwendbar wäre, ist durch die Entscheidungen des BSG vom 05.02.1998 - B 11 AL 65/97 R - SozR 3-4100 § 117 Nr. 15 sowie vom 29.01.2001 - B 7 AL 62/99 R - BSGE 87, 250, bereits dahingehend geklärt worden, dass auf die konkrete Regelung im vorliegenden Sachverhalt und nicht auf eine allenfalls abstrakt bestehende Möglichkeit abzustellen ist.
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